Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Siegener Apparate- und Behälterbau GmbH (nachfolgend „SAB" oder „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Auftraggeber").
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn und soweit SAB ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn SAB in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
Angebot und Vertragsschluss
Angebote von SAB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Technische und sonstige Änderungen bleiben vorbehalten.
Die Bestellung eines Produkts oder einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. SAB ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung erfolgen.
Für den Vertragsschluss sowie für die gesamte Vertragsabwicklung ist die deutsche Sprache maßgeblich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden.
Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise von SAB ab Werk (EXW Incoterms® 2020), zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zölle sowie sonstiger Abgaben.
Rechnungsbeträge sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt SAB 2 % Skonto auf den Nettorechnungsbetrag.
Im Verzugsfall ist SAB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder von SAB anerkannt worden ist.
Lieferung, Lieferfristen und Gefahrübergang
Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von SAB ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen Fragen sowie Vorlage aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen.
Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Hindernissen verlängern sich die Lieferfristen angemessen. SAB wird den Auftraggeber über den Beginn und das Ende solcher Hindernisse unverzüglich unterrichten.
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder SAB die Versandbereitschaft angezeigt hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn SAB noch andere Leistungen übernommen hat.
Eigentumsvorbehalt
SAB behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist SAB unverzüglich zu informieren.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets für SAB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, SAB nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt SAB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
Mängelansprüche und Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung.
Bei berechtigten Mängelrügen ist SAB nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.
Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei Schäden durch:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte
- Natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
- Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
- Eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAB
Haftung und Haftungsbeschränkung
SAB haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Gleiches gilt für die Übernahme einer Garantie oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Übrigen ist die Haftung von SAB für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist im Rahmen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SAB.
Werkleistungen und Montage
Für Werkleistungen, Montage- und Inbetriebnahmearbeiten gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten und rechtzeitig für die erforderlichen Nebenleistungen zu sorgen, insbesondere für trockene, belüftete und abschließbare Räume zur Aufbewahrung von Werkzeug und Material, Strom- und Wasseranschlüsse, Heizung sowie die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Hilfskräfte und -geräte.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber unaufgefordert alle für die Arbeitssicherheit erforderlichen Informationen bereitzustellen. Die Montage erfolgt ausschließlich durch qualifiziertes Personal von SAB oder durch von SAB beauftragte Dritte.
Abnahme und Übergabe erfolgen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige durch SAB. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe von Mängeln, gilt die Leistung nach 12 Werktagen als abgenommen.
Technische Unterlagen und Vertraulichkeit
SAB behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SAB weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Vom Auftraggeber überlassene Unterlagen und Informationen werden von SAB vertraulich behandelt. SAB ist jedoch berechtigt, diese Unterlagen zur Erfüllung des Vertrags einzusetzen sowie Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden von SAB bekannt werden, oder die SAB von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Normen, Vorschriften und Zulassungen
SAB führt Leistungen im Bereich Apparate- und Behälterbau nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen und Vorschriften aus, insbesondere:
- Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGRL)
- AD 2000-Regelwerk
- DIN EN 13445 (Unbefeuerte Druckbehälter)
- DIN EN ISO 3834 (Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen)
- ASME-Code (auf Anfrage)
Sofern besondere behördliche Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
SAB ist berechtigt, zur Erfüllung von Normen und Sicherheitsvorschriften notwendige technische Anpassungen ohne gesonderte Ankündigung vorzunehmen, sofern diese keine wesentliche Beeinträchtigung der vereinbarten Leistung darstellen.
Rücktritt und Stornierung
Eine Stornierung von Aufträgen bedarf der schriftlichen Zustimmung von SAB. Bei einer genehmigten Stornierung ist SAB berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten sowie einen angemessenen Gewinnanteil in Rechnung zu stellen.
Bei Sonderanfertigungen und kundenspezifischen Produktionen ist eine Stornierung nach Produktionsbeginn grundsätzlich ausgeschlossen. In diesem Fall ist der volle Auftragswert zu vergüten.
SAB ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist oder wesentliche Vertragspflichten durch den Auftraggeber verletzt werden.
Anzahlungen und Sicherheiten
Bei Aufträgen über individuell gefertigte Sonderanlagen, Druckbehälter oder Großkomponenten ist SAB berechtigt, folgende Zahlungsstruktur zu vereinbaren:
- 33 % bei Auftragserteilung
- 33 % bei Fertigungsbeginn / Materialbestellung
- 34 % bei Lieferung / Abnahme
Abweichende Zahlungspläne bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. SAB ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft) zu verlangen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SAB und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Siegen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SAB ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.